AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: November 2021)

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

2. Allgemeine Bestimmungen
  1. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen unserer Vertreter und Reisenden werden erst wirksam nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsabschluss.
  2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen wechselseitig schriftlich bestätigen.
  3. Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder eine gesetzliche Bestimmung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Vertragsarten:
    Projektverträge
    Projektverträge enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Projekterfolges.

    Langfrist- und Abrufverträge, unbefristete Verträge
    Langfrist - und unbefristete Verträge sowie Verträge auf Abruf sind mit einer Frist von drei Monaten kündbar, soweit nicht individualvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Langfristverträge sind solche mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten.

    Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, soweit nicht individualvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk in EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

4. Preisanpassung

Tritt bei Langfristverträgen, unbefristeten Verträgen oder Verträgen auf Abruf, nach denen die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, während der Vertragslaufzeit eine unvorhersehbare, wesentliche Materialpreisänderung oder Änderungen der den Preis beeinflussenden sonstigen Kosten, z.B. der Rohstoffkosten, Lohn-, oder Energiekosten ein, behalten wir uns das Recht vor, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen (§ 315 ff. BGB), wenn zwischen der Auftragsbestätigung und Lieferung Materialpreisänderungen oder Änderungen der den Preis beeinflussenden Kosten, z.B. der Rohstoffkosten, eingetreten sind und es sich um eine angemessene, der Höhe nach dem Verhältnis der Änderung der Materialpreise sowie der Änderung der sonstigen den Preis beeinflussenden Kosten entsprechende Preisänderung handelt.

5. Zahlungsbedingungen
  1. Bei Verträgen mit im Inland ansässigen Vertragspartnern sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontofristen sind gesondert zu vereinbaren. Abweichend hiervon sind Rechnungen in Bezug auf durch uns zu erbringende Planungsleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Neukunden sind wird berechtigt, ausschließlich gegen Vorauskasse zu liefern. Als Neukunde gilt jeder Vertragspartner, mit dem länger als 12 Monate keine aktive Geschäftsbeziehung mit uns bestanden hat.
  2. Für Verträge mit im Ausland ansässigen Vertragspartnern sind alle Rechnungen im Wege der Vorauskasse zur Zahlung fällig, es sei denn es wird individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart.
  3. Wegen Mängeln der Lieferung kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt und von uns als solcher anerkannt wurde. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.
  4. Im Übrigen kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
  5. Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  6. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt aller ausstehenden Zahlungen einstellen.
  7. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, sind wir im Falle einer Vorleistungsplicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Vertragspartner keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner eine Vorauszahlung leistet. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Abtretung von Ansprüchen

Wir sind berechtigt, uns zustehende Forderungen gegen den Vertragspartner zu Refinanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

7. Lieferung, Leistungen und Fristen
  1. Soweit nicht individualvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Liefertermine und -zeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche explizit schriftlich vereinbart werden. Im Übrigen gelten Lieferfristen stets nur annähernd und unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und sämtliche erforderlichen technischen Details geklärt sind.
  3. Sofern die Versendung von Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, in Fällen höherer Gewalt, Pandemie und Epidemie gemäß Ziff. 14.
  5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  7. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  8. Verzögert sich die Lieferung in Fällen höherer Gewalt, Pandemie und Epidemie gemäß Ziff. 14 oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  9. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
8. Versand und Gefahrübergang
  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
  4. Wird die Ware als versandbereit gemeldet, jedoch vom Vertragspartner nicht unverzüglich übernommen und aufgrund dessen von uns gelagert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Meldung über Lieferbereitschaft auf den Vertragspartner über
  5. Die vorgenannten Gefahrübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier Versendung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleibt unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind auch dann zum Rücktritt von Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  7. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
10. Gewährleistung
  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 8.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und an einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  4. Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Mit der unbeanstandeten, quittierten Übernahme der Ware durch den Vertragspartner, bzw. im Versendungsfall durch den Spediteur oder den Frachtführer, gilt die Ware als mangelfrei und genehmigt.
  5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung eigenmächtig Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Vertragspartner gibt uns bei Mängellieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
  8. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Vertragspartner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Vertragspartners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
12. Vertraulichkeit
  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
13. Zeichnungen und Beschreibungen
  1. Stellt ein Vertragspartner der anderen Partei Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Zeichnungen und/ oder technischen Unterlagen Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
14. Höhere Gewalt, Pandemie, Epidemie

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns mit der Leistungserbringung in Verzug befinden. Auch der Vertragspartner wird in diesem Fall von seinen Leistungspflichten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Braunschweig Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Braunschweig Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.